Ukrainekrieg, Corona, Inflation: Nicht nur die Preise für Dünger, Futtermittel, Baustoffe befinden sich in bisher unbekannten Höhen. Auch die Verfügbarkeiten dieser Betriebsmittel sind mancherorts nicht gegeben bzw. Lieferungen verzögern sich. Deshalb stellt sich die Frage, welche Rechte, aber auch welche Pflichten Sie als Vertragspartner gegenüber Ihrem Lieferanten haben. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.
Ukrainekrieg, Corona, Inflation: Nicht nur die Preise für Dünger, Futtermittel, Baustoffe befinden sich in bisher unbekannten Höhen. Auch die Verfügbarkeiten dieser Betriebsmittel sind mancherorts nicht gegeben bzw. Lieferungen verzögern sich. Deshalb stellt sich die Frage, welche Rechte, aber auch welche Pflichten Sie als Vertragspartner gegenüber Ihrem Lieferanten haben. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.
Müssen Auftraggeber (Milcherzeuger) eine (nachträgliche) Anpassung der Kosten akzeptieren?
Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich von der Phase ab, in der sich die Lieferbeziehung derzeit befindet. Ist bereits ein Vertrag geschlossen und befindet er sich in der Ausführungsphase, gelten weiterhin die vereinbarten Preise und sonstigen Vertragsregelungen. Für die Preiskalkulation ist der Auftragnehmer (Baustoffhändler, Futtermittellieferant) zuständig, damit trägt er auch das Risiko. Die rechtlichen Möglichkeiten, die Preise im Nachhinein noch anzupassen sind deshalb sehr gering.
In manchen Lieferverträgen mit Bau(stoff)-Firmen finden sich Preisanpassungsregelungen. Sind diese rechtlich bindend?
Diese Musterklauseln sind, auch wenn sie handschriftlich hinzugefügt wurden, ein Teil der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese Klauseln müssen damit hohe rechtliche Anforderungen erfüllen. Deshalb kann man in der Regel davon ausgehen, dass diese Preisanpassungsregeln rechtlich unwirksam sind.
Aber: Ändern Sie bei Verträgen mit Baufirmen (nach VOB/B) eine Leistung bzw. geben Sie zusätzlich eine Leistung in Auftrag, dann kann der Auftragnehmer auch einen zusätzlichen Ausgleich der Kosten verlangen. Sie können dann vom Auftrag zurücktreten. Die Frage bleibt dann natürlich, ob die Leistung von einer anderen Firma kostengünstiger erledigt werden kann.
Kann der Lieferant eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ oder „höhere Gewalt“ (force majeure) geltend machen, um aus der Liefervereinbarung vollständig auszutreten? Also trotz Kontrakt kein Rapsschrot mehr zu liefern?
Rein rechtlich liegt die Hürde für die Anwendung dieser beiden genannten Rechtsinstrumente sehr hoch.
Heißt: Soll es zur Auflösung des Vertrags/Kontraktes kommen, weil die Betriebsmittel nicht ausreichend – auch nicht zu deutlich erhöhten Preisen – auf dem Markt verfügbar sind, muss der Lieferant dies lückenlos dokumentieren können. Er muss beweisen können, dass er sich bei seinem Lieferanten mit den Betriebsmitteln zu Vertragsabschluss bereits rechtzeitig und verbindlich eingedeckt hatte. In keinem Fall darf die Nicht-Einhaltung des Liefervertrags auf eine mangelhafte Planung oder unzureichende Bestellung zurückzuführen sein.
Wie sollte man reagieren, wenn Futtermittel zeitlich verzögert bzw. geringere Mengen geliefert werden?
Ob sie eine Lieferverzögerung bzw. die Lieferung von Teilmengen akzeptieren müssen, richtet sich nach den Vertragsbestimmungen. In den Verträgen bzw. den AGB Ihrer Händler bzw. Futtermittellieferanten sind Lieferbedingungen und -fristen festgesetzt.
Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sollte ein Rücktritt Ihrerseits vom Vertrag erst dann erfolgen, wenn Sie Ihrem Lieferanten schriftlich eine Nachlieferfrist gesetzt und ihn zur Lieferung aufgefordert haben. Eine Nachlieferfrist beträgt üblicherweise mindestens 14 Tage. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, können weiterführende Maßnahmen ergriffen werden.
Die Zuckerrübenschnitzel sind verdorben, die Milchharnstoff-Werte passen nicht zum eingesetzten Eiweißfutter. Wie kommt man der Ursache auf den Grund?
Bei Verzögerungen gerade für Biobetriebe muss sehr genau überlegt werden, wie vorzugehen ist. Denn der Wechsel zu einem anderen Lieferanten ist schwierig, da das die Angebot nicht so vielfältig ist, wie im konventionellen Bereich
Tipp: Ganz gleich wie kleingedruckt die AGB der Futtermittelunternehmen im Netz auch sein mögen. Sie sollten sich diese in jedem Fall vor Vertragsabschluss einmal anschauen, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.
Können bei einer verzögerten Lieferung wenigstens (Verzögerungs)Schäden (z.B. reduzierte Milchleistung wegen fehlender Futtermittel) geltend gemacht werden?
Verzögerungsschäden geltend zu machen, gestaltet sich kompliziert. Denn es kann viele Gründe z.B. für eine Leistungsminderung wie Hitzestress, neu geöffnetes Grundfutter-Silo etc. geben. Ein Nachweis ist hier sehr schwierig.
Außerdem müssten Milcherzeuger nachweisen, dass auch von keinem anderen Landhändler Futtermittel bezogen werden konnten, um den Schaden zu minimieren. Denn es gibt eine Schadensminderungspflicht. Diese schreibt vor, dass der Geschädigte den entstandenen Schaden (z.B. Leistungs- oder Fruchtbarkeitsminderung) so gering wie möglich halten muss.
Ein einfacherer Weg wäre ein Kompromiss mit dem eigenen Landhändler. Dieser könnte den Aufpreis übernehmen, der für nachträglich zugekaufte Futtermittel vom Milcherzeuger gezahlt werden musste.
Natürlich haben Sie einen Anspruch darauf, die entstandenen Kosten vor dem Gericht einzuklagen. Aber Vorsicht: Diese Verfahren können eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem tragen Sie das Prozesskostenrisiko, falls Sie vor Gericht verlieren. Allein ein Gutachter kann schnell 2.000 bis 3.000 € kosten
Rechtsberatung in Anspruch nehmen
In jedem Fall sollten Sie sich gut überlegen, ob die Suche nach einem Kompromiss nicht der geeignetere Weg ist. Gerade wenn eine gute Geschäftsbeziehung in den vergangenen Jahren bestanden hat, sollte gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden. Rechtliche Beratung zu den genannten Fragen erhalten Sie bei den Landesbauernverbänden.
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